Artikel 50 der KI-Verordnung gilt ab dem 2. August 2026.
KI-Kennzeichnung nach Artikel 50
Was die Vorschrift verlangt, wen sie betrifft und was zu tun ist. Ohne Paragrafen-Wand, ohne Dramatik.
Der kostenlose Kurz-Check prüft die Barrierefreiheit von bis zu drei Seiten. Welche KI-Funktionen bei Ihnen laufen, klären wir im Gespräch — das vollständige Inventar ist der erste Baustein des Artikel-50-Pakets.
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Vier Transparenzpflichten
Nicht alle treffen jeden — aber die ersten beiden treffen fast jeden, der KI im Kundenkontakt einsetzt.
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1 · Offenlegen, dass KI im Spiel ist
Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren, müssen erkennen lassen, dass es sich um ein KI-System handelt — sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist.
Der klassische Fall: der Chatbot auf der Website.
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2 · Erzeugte Inhalte kennzeichnen
Wer Texte, Bilder, Ton oder Video von einer KI erzeugen lässt, muss das Ergebnis so markieren, dass erkennbar bleibt: Das kommt aus der Maschine.
Die Markierung sitzt in der Regel unsichtbar in der Datei — Ihre Besucher sehen sie nicht, Prüfsoftware schon. Diese Pflicht nimmt zuerst den Anbieter des erzeugenden Systems in die Pflicht; wen sie im Einzelfall trifft, hängt davon ab, wer erzeugt und wozu veröffentlicht wird.
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3 · Emotionserkennung und biometrische Einordnung
Wer solche Systeme betreibt, muss die betroffenen Personen darüber informieren.
Im Mittelstand selten, aber vorhanden — etwa in Analyse-Werkzeugen.
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4 · Deepfakes und Texte zu öffentlichen Themen
Wer Bild-, Ton- oder Videoinhalte veröffentlicht, die real wirkende Personen, Orte oder Ereignisse zeigen und fälschlich für echt gehalten werden könnten, muss das offenlegen. Für Texte zur Information der Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse gilt eine entsprechende Pflicht.
Ein aufgehübschtes Produktbild fällt nicht darunter. Und für Texte entfällt die Offenlegung, wenn ein Mensch sie geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung dafür trägt.
Keine Größenausnahme
Beim BFSG sind Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ausgenommen. Bei Artikel 50 gilt das nicht.
Der Gesetzestext steht offen im Amtsblatt der EU — Sie müssen das hier nicht glauben. Maßgeblich ist nicht, wie groß ein Unternehmen ist, sondern was es einsetzt — und in welcher Rolle. Wer einen Chatbot auf der Seite hat, ist am klarsten betroffen, auch als Ein-Personen-Betrieb. Bei erzeugten Inhalten hängt es davon ab, wer erzeugt und wozu veröffentlicht wird.
Grobe Selbsteinordnung, keine Rechtsberatung. Was auf Ihren Fall zutrifft, wird konkret angesehen.
Woraus sich die Pflichten ergeben
Eine Frage, die häufig kommt: Muss Deutschland das erst umsetzen, bevor es gilt?
Nein. Die Pflichten stützen sich unmittelbar auf Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Eine Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten direkt — sie greift ab dem 2. August 2026, ohne dass ein deutsches Gesetz sie in Kraft setzen müsste.
Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) regelt nicht die Pflichten selbst, sondern Zuständigkeiten, Verfahren und Innovationsförderung; vorgesehen ist die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachung. Stand 28. Juli 2026: Bundestag 11. Juni 2026, Bundesrat 10. Juli 2026, ein Vermittlungsverfahren wurde abgelehnt — die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht aus. Das Gesetz ist damit beschlossen, aber nicht in Kraft. An den Pflichten aus Artikel 50 ändert das nichts.
Das Artikel-50-Paket
Einzeln buchbar, unabhängig von einem Barrierefreiheits-Audit.
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Inventar
Oberflow erfasst, welche KI-Funktionen in Ihren digitalen Auftritten tatsächlich laufen — auch die, von denen niemand mehr weiß.
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Offenlegung
Die Hinweistexte werden formuliert und dort eingesetzt, wo sie den Nutzer erreichen — nicht im Kleingedruckten.
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Kennzeichnung
Die Markierung erzeugter Inhalte wird technisch umgesetzt und dokumentiert: was wann wie gekennzeichnet wurde.
Preis
ab 990 € Festpreis. Dies ist die einzige Leistung, deren Preis ohne Vorab-Besichtigung Ihrer Seite genannt werden kann — weil der Umfang feststeht und der Auftrag ein klares Ende hat. Größere Umgebungen kosten mehr; wie viel, hängt daran, wie viele KI-Funktionen laufen: drei generierte Produkttexte sind etwas anderes als ein Chatbot mit angebundener Wissensbasis. Kein Stundensatz, keine Nachforderung.Laufende Betreuung ist als Ergänzung buchbar, damit neue KI-Funktionen nicht ungekennzeichnet online gehen. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
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