Abmahnung wegen Barrierefreiheit: was die Begriffe in solchen Schreiben bedeuten
Strafbewehrte Unterlassungserklärung, Aufwendungsersatz, Gegenstandswert — Wörter, die auf einem Schreibtisch sonst nicht vorkommen. Dieser Text erklärt, was sie bedeuten und wie das Verfahren dahinter allgemein abläuft. Eine Bewertung Ihres Falls ist nicht dabei.
Die Grenze dieses Textes
Was davon auf Ihren Fall zutrifft, kann Ihnen nur eine Anwältin oder ein Anwalt sagen. Dieser Satz steht bewusst am Anfang und wird weiter unten nicht relativiert. Oberflow ist eine technische Werkstatt, keine Kanzlei. Hier steht deshalb keine Empfehlung, was Sie unterschreiben, zahlen oder antworten sollen — nur, was die Begriffe heißen.
Was eine Abmahnung ist
Eine Abmahnung ist kein Bescheid einer Behörde und kein Urteil. Sie ist ein Brief eines Privaten an einen anderen — die außergerichtliche Aufforderung, ein beanstandetes Verhalten künftig zu unterlassen. § 13 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschreibt sie als den Schritt vor dem Gericht: Die Berechtigten sollen abmahnen, bevor sie ein gerichtliches Verfahren einleiten, und Gelegenheit geben, den Streit ohne Gericht beizulegen.
Der Brief behauptet etwas. Er entscheidet nicht, ob die Behauptung trägt.
Das Gesetz schreibt außerdem vor, welche Angaben eine Abmahnung enthalten muss (§ 13 Abs. 2 UWG) — unter anderem zum Absender, zu seiner Anspruchsberechtigung, zu den geltend gemachten Kosten und zur beanstandeten Handlung. Der Wortlaut steht in § 13 UWG bei gesetze-im-internet.de.
Die Begriffe
Unterlassungserklärung
Eine vertragliche Zusage, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Kein Formular einer Behörde, sondern ein Vertrag zwischen zwei Privaten. Solche Verträge sind auf Dauer angelegt; wie lange eine bestimmte Erklärung bindet, ist Gegenstand anwaltlicher Prüfung.
Strafbewehrt
Die Zusage ist mit einem Vertragsstrafeversprechen verbunden: Bei einem erneuten Verstoß wird eine vorher vereinbarte Geldsumme fällig.
Vertragsstrafe
§ 13a Abs. 1 UWG zählt auf, was bei der Bemessung zu berücksichtigen ist: Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, Schuldhaftigkeit und Schwere des Verschuldens, Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie dessen wirtschaftliches Interesse an den Verstößen. Welche Bedeutung diese Kriterien in einem konkreten Fall haben, ist eine Frage an den Anwalt.
Wiederholungsgefahr
§ 8 Abs. 1 UWG setzt für den Unterlassungsanspruch voraus, dass eine Wiederholung droht. Wann diese Gefahr als ausgeräumt gilt und welche Rolle die Unterlassungserklärung dabei spielt, ist eine Frage der Rechtsprechung zum jeweiligen Fall.
Technisch gilt davon unabhängig: Ein behobener Fehler ist behoben. Das ist eine andere Frage als die rechtliche — und es ist die, bei der Oberflow weiterhilft.
Gegenstandswert oder Streitwert
Der Gegenstandswert ist die Rechengröße, aus der sich Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen; für Wettbewerbssachen regelt das § 51 GKG. Er ist selbst weder Forderung noch Schaden. Welche Beträge ein konkretes Schreiben verlangt und woraus sie sich ergeben, liest ein Anwalt aus dem Schreiben.
Aufwendungsersatz
Die Kostenrechnung im Brief. § 13 Abs. 3 UWG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Abmahnende Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen kann.
Die Frist
In Abmahnungen wird regelmäßig eine Frist gesetzt. Dass sie kurz ausfällt, hat einen Grund im Gesetz: Nach § 12 Abs. 1 UWG können einstweilige Verfügungen in Wettbewerbssachen ergehen, ohne dass die sonst nötigen Voraussetzungen dargelegt und glaubhaft gemacht werden müssen.
Wer überhaupt abmahnen darf
§ 8 Abs. 3 UWG zählt auf, wem ein solcher Anspruch zusteht: Mitbewerbern, eingetragenen Wirtschaftsverbänden, qualifizierten Einrichtungen des Verbraucherschutzes und bestimmten Kammern. Ein Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ein Unternehmer, der in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Einzelne Verbraucher stehen in dieser Aufzählung nicht.
Die Listen der eingetragenen Verbände führt das Bundesamt für Justiz öffentlich (§ 8b UWG, § 4 UKlaG). Ob der Absender eines bestimmten Schreibens die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Bewertung des Einzelfalls.
Warum das bei Barrierefreiheit überhaupt geht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz selbst sieht keine Abmahnung vor. Wer wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnt, nimmt den Umweg über § 3a UWG: Unlauter handelt danach, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln — und der Verstoß geeignet ist, deren Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen.
Ob diese Konstruktion trägt, ist eine Rechtsfrage — und für das Schreiben, das vor Ihnen liegt, eine Frage an Ihren Anwalt.
Der andere Weg — der, den das Gesetz selbst vorsieht
Neben der privaten Abmahnung gibt es einen behördlichen Weg, der damit nichts zu tun hat. Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF, Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg) überwacht bundesweit die Einhaltung des BFSG und nimmt Meldungen von Verbrauchern über ein Kontaktformular entgegen; Onlineshops sind dort ausdrücklich genannt (mlbf-barrierefrei.de, abgerufen am 7. August 2026).
Anderer Absender, anderes Verfahren, andere Post. Verlangt wird auf diesem Weg zunächst, die Konformität innerhalb einer gesetzten Frist herzustellen (§ 29 Abs. 1 BFSG).
Beide Wege haben eines gemeinsam, und das ist der einzige Punkt, an dem dieser Text praktisch wird: Am Ende steht eine Änderung am Quellcode. Die macht kein Schriftsatz.
Hier endet, was ein Ratgeber leisten darf
Alles, was Ihren Fall betrifft — ob die Abmahnung berechtigt ist, was unterschrieben wird, was gezahlt wird, was mit der Frist geschieht —, gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt. Oberflow ist das nicht und gibt dazu auch am Telefon keine Auskunft. Wenn Sie unten anrufen, geht es um die Technik: welche Barrieren auf Ihren Seiten liegen und was ihre Behebung kostet.
Was danach technisch zu tun ist
Der Teil danach ist Handwerk. Eine Barriere im Quellcode verschwindet nicht durch einen Schriftsatz, sondern durch eine Änderung am Code. Oberflow findet, behebt und dokumentiert — im Quellcode, mit prüffähiger Dokumentation nach EN 301 549 / WCAG 2.1 AA. Behoben, nicht nur beanstandet.
Dass das Handarbeit bleibt, zeigt eine eigene Messung aus dem Übungs-Audit vom 30. Juli 2026: 6 von 10 Befunden kamen aus der Handprüfung, nur 4 vom Werkzeug. Ein grünes Testergebnis ist kein Nachweis.
Der kleine erste Schritt: Der kostenlose Kurz-Check prüft bis zu drei Adressen — automatisiert plus drei Stichproben von Hand — und liefert binnen 48 Stunden ein einseitiges Ampel-Blatt. Er ist kein vollständiges Prüfprotokoll und keine Aussage über Ihre Rechtslage. Den rechtlichen Teil hat weiterhin Ihr Anwalt.
Schreiben Sie bis zu drei Internetadressen und den Satz: „Ich bin berechtigt, die Prüfung dieser Seiten zu beauftragen.“ Es antwortet Felix Obermaier, kein Postfach.
Einordnung
Einordnung: Dieser Text ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung und keine Bewertung eines Einzelfalls. Oberflow erbringt technische Leistungen und keine Rechtsdienstleistungen. Die genannten Vorschriften sind im Wortlaut im Gesetzesportal des Bundesjustizministeriums nachzulesen. Stand: 8. August 2026.